1. Beweiserhebungsverbote
- Richten sich an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
- Im Ermittlungsverfahren
schließen sich bestimmte Beweisgewinnungsmaßnahmen
aus
Bsp. Gewinnung
von Aussagen unter Anwendung unerlaubter Vernehmungsmethoden
(§ 136 a Abs. 3 StPO)
Die §§ 52ff. StPO verbieten die Erhebung bestimmter
Beweismittel.
Siehe BGH-Urteile:
Externer Link das Urteil des 2. Strafsenat
des Bundesgerichtshof vom 03.11.2000
Externer Link den Beschluss des 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshof vom 21.09.2004
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