Das Bundeskriminalamt
GG Art. 87:
Ermächtigung des Gesetzgebers zur Einrichtung von
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen
Aufgabenzuweisung:
BKA-Gesetz vom 07.07.1997, zuletzt geändert am 22.08.2002:
- Zentrale Einrichtung zur Zusammenarbeit in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten auf Bundesebene
- Kriminalpolizeiliche Nachrichtensammlung und
-auswertung
- beschränkte originäre
Zuständigkeiten bei der Strafverfolgung (auf Anordnung BMI,
Antrag GBA oder eines Landes)
- Einrichtung zentraler Sammlungen und Dateien
(z.B. AFIS)
- Forschung, Entwicklung, Fortbildung
- Zentralstelle INPOL
- KoSt internationale Zusammenarbeit
(IKPO-Interpol/Europol)
Verbindungsbeamte des BKA
- sind Bindeglied zwischen den
ausländischen Behörden und den deutschen Polizei- und
Justizstellen
- ersetzen nicht den INTERPOL- Weg und besitzen
keine eigenen Ermittlungskompetenzen
- derzeit ca. 50 VB in 32 Ländern
weltweit
Sitz:
- Berlin (Treptower Park)
- Wiesbaden
- Meckenheim
weitere Informationen entnehmen Sie bitte direkt der Homepage des
Bundeskriminalamtes (BKA)
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