Der Sachverständige
Sachverständiger ist, wer eine besondere
Sachkunde besitzt und dazu bestellt wurde, gegebene Tatsachen
auszuwerten und daraus richtige Schlüsse zu ziehen.
- Hat auf einem bestimmten Wissensgebiet eine dem
Richter fehlende Sachkunde.
- Die Auswahl des Sachverständigen
erfolgt durch das Gericht, ggf. auf Anregung von Anklage oder
Verteidigung.
- Der Sachverständige erstattet ein
Gutachten, das er nach Aufforderung des Gerichts im Termin
mündlich zu erläutern hat.
- Sachverständige ist zur Erstattung des
Gutachtens verpflichtet, soweit er kein Verweigerungsrecht hat
(§ 408 ZPO).
- Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen
des Sachverständigen gebunden (freie Beweiswürdigung).
Aufgaben des Sachverständigen:
- Vornahme spezieller Verrichtungen (Entnahme von
Blutproben durch einen Arzt,
- Feststellen von Tatsachen, die nur mittels
besonderer Sachkunde feststellbar sind (BAK- Messung)
- Mitteilung von Erfahrungssätzen ohne
Schlussfolgerungen auf den konkreten Sachverhalt (bloße
Erläuterung eines technischen Vorgangs)
- Begutachtung eines vom Auftraggeber
mitgeteilten oder durch eigene Sachkunde festgestellten Sachverhalts
(DNA-Gutachten, kraftfahrzeugtechnisches Gutachten, kriminaltechnisches
Gutachten über Spuren , rechtsmedizinisches Gutachten
über Todesart und Todesursache, psychiatrisches Gutachten
über den Beschuldigten)
Achtung:
Beachte die Abgrenzung zum sachverständigen Zeugen. Dieser ist
in erster Linie Zeuge gemäß der Definition und
verfügt lediglich über einen besonderen Sachverstand.
Rechtsgrundlagen der Tätigkeit
Die Tätigkeit als Sachverständiger unterliegt keinen
gesetzlichen Vorgaben. Auch bestehen keine Vorschriften über
die Erlangung oder den Nachweis des Sachverstandes.
Der Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet
sachverständig sein. In den meisten Fällen sind die
Kenntnisse in einem Studium oder durch eine Meisterprüfung
erworben.
Lediglich die öffentliche Bestellung eines
Sachverständigen ist in § 36 GewO geregelt. Bei der
öffentlichen Bestellung muss der Sachverständige ein
Mindestalter von 30 Jahren vorweisen.
In den §§ 402 - 424 ZPO sind die prozessrechtlichen
Vorgaben für den Sachverständigenbeweis geregelt.
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