Abweichendes Verhalten des Betroffenen BGH,
NStZ 1990, 446
Ein Anfangsverdacht muss vorliegen, wenn zu
prüfen ist, ob überhaupt eine Straftat gegeben sein
könnte, § 152 StPO
Beim schwachen Verdacht ist die betroffene Person
Verdächtiger, z.B. §§ 102 und 163 b
I StPO.
Unter dem Gesichtspunkt der Vernehmung ist er noch Zeuge (vgl. BGHSt
34, 140 und 37, 48)
Beim starken Verdacht ist die betroffene Person Beschuldigter
Strafanzeige ist gegen die Person erstattet
worden
Person wird in räumlicher und
zeitlicher Nähe zur Tat angetroffen
Entspricht der Täterbeschreibung
Verhält sich abweichend oder
auffällig, (vgl. BGHSt 34, 140 und 37, 48)
Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht
Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht muss einen Minimalgehalt an
begründenden Umständen haben. Es müssen
"zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand
verwirklicht wurde.
Er liegt in
der Regel vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich
erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. (siehe auch "Verdacht einer Straftat")
Polizei und
Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren
einzuleiten (Legalitätsprinzip)
Der
hinreichende Verdacht gründet sich auf eine
vorläufige Tatbewertung mit der Wahrscheinlichkeit der
späteren Überzeugung.
Der hinreichende Vedacht (§
203 StPO) liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
ist als ein Freispruch. Er bildet ein Voraussetzung für eine
Anklage durch die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des
Hauptverfahrens durch das Gericht.
Der dringende
Verdacht gründet sich auf bestimmte Tatsachen.
Er liegt vor, wenn
nach dem Stand der Ermittlungen die
Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verdächtige
schuldiger Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
eine hohe Wahrscheinlichkeit schuldhafter
Beteiligung besteht
Der dringende Verdacht stellt eine Voraussetzung für Erlass
eines Haftbefehls/Untersuchungshaft dar.
Der
überzeugender Verdacht besteht, wenn in der
Hauptverhandlung der Richter / das Gericht anhand von Beweisen zu der
Überzeugung von der Täterschaft kommt. Es bestehen
keine vernünftigen Zweifel mehr an der Täterschaft
des Angeklagten.
Der vage
Verdacht ist durch noch vorwiegend subjektive Zweifel an
der Normalität eines Sachverhalts gekennzeichnet. Es gilt, die
Hypothese objektiv wahrscheinlich zu machen.
Die Vermutung
ist eine kombinatorische Erkenntnis aus allgemeiner Lebens- und
Berufserfahrung, dass eine Straftat oder/und die Täterschaft
einer bestimmten Person vorliegen könnten, ohne dass die
Tatsachen bereits darauf hinweisen. Auch hier gilt es, die Hypothese
objektiv wahrscheinlich zu machen (Suche nach Indizien)
Absoluter Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO: Entgegen der
Fassung des Gesetzes,
die scheinbar die Inhaftierung eines der genannten Taten
Verdächtigen auch
ohne Fluchtgefahr gestattet, ist auch in diesen Fällen eine
Prüfung der Fluchtgefahr
vorzunehmen. Fehlt sie, so darf nach der Rechtsprechung des BVerfG
allein wegen
des durch die Tat verursachten Aufsehens erfolgen. Allerdings kann
genügen, dass
die Besorgnis der Flucht angesichts der erheblichen Strafandrohungen
nicht ausgeräumt
ist.
§
211 StGB Mord
§
212 StGB Totschlag
§
226 StGB Schwere
Körperverletzung
§ 306 b
StGB Besonders Schwere Brandstiftung
§
308 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 129 a
StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b
StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland;
Erweiterter Verfall und Einziehung