Die Formen des Beweises
Neben den Arten des
Beweises (Personal- und Sachbeweis sowie Alibi) definieren
wir die Formen des Beweises, den direkten und den indirekten Beweis.
Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder
Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer
Tatsache zu überzeugen. Beweise sind höherwertiger
als Indizien.
Direkter Beweis
Ein indirekter Beweis ergeht, wenn die beweiserhebliche Tatsache
unmittelbar auf den zu beweisenden Sachverhalt hinweist.
- direkte Wahrnehmung des Zeugen zum Tathergang
und zum Täter
- Video-/Fotoaufzeichnung zum Tathergang
Indirekter Beweis (auch Indizienbeweis)
Beim indirekten Beweis oder Indizienbeweis wird von einer mittelbaren
Tatsache oder einem Indiz unter Anwendung von Denkgesetzen und
Erfahrungssätzen auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche
Tatsache geschlossen.
Es handelt sich somit um einen Beweis durch Schlussfolgerung
Im Gegensatz zum direkten Beweis gewinnt der Richter im ersten Schritt
keine Überzeugung von der Haupttatsache, wie etwa der
Täterschaft des Angeklagten, sondern nur von Indizien als
Hilfstatsachen des Beweises (etwa der jahrelangen Feindschaft von
Angeklagtem und Opfer, der Androhung der Tat, der zeitlichen und
örtlichen Gelegenheit usw.).
Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen.
Die Indizien (auch: Beweisanzeichen) vermitteln damit lediglich
Hinweise auf Täter, Tat, Motiv und mögliche Beweise
zur Ermittlung des wahren Sachverhalts.
Die Überzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien
stützen. Das Indizien allein nicht unbedingt zur
Überzeugung des Richters führen müssen, hat
der Fall Ermyas M. am Landgericht Potsdam
gezeigt.
Wirken mehrere von einander unabhängige Indizien darauf hin,
dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt, wird von
einer Indizienreihe (auch: Indizienkette) gesprochen.
Dass Zusammenwirken besteht darin, dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2
beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben.
Davon ist die Indizienkette abzugrenzen, die vorliegt, wenn mehrere
Indizien (voneinander abhängig) auf eine beweiserhebliche
Tatsache hinweisen. Diese Abhängigkeit besteht bei der
kürzesten Form der Indizienkette darin, dass sich der Richter
von Indiz 1 überzeugt, hiervon auf Indiz 2 und erst von diesem
auf die Haupttatsache schließt.
Die Fingerabdruckspur am Tatort oder der Tatwaffe, beweist
lediglich, dass der Spurenverursacher sich am Tatort aufgehalten hat
bzw. die Tatwaffe in den Händen hielt. Ob er die Tat selber
verübt hat lässt sich erst durch Schlussfolgerung
beweisen. |
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