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Die Staatsanwaltschaft (StA)
Die Staatsanwaltschaft (StA) ist die Behörde, der die
Strafverfolgung obliegt.
Aufbau und Zuständigkeiten sind in den §§
141 bis 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.
Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen vier Funktionen:
Leitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO)
Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens (§ 170
StPO)
Vertretung der Anklage
Strafvollstreckung, außer wenn im Jugendstrafverfahren der
Jugendrichter hierfür zuständig ist (§ 451
StPO)
Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis
über den Verdacht einer Straftat den Sachverhalt zu ermitteln
oder die Polizei damit zu beauftragen (§ 160 Absatz 1 StPO).
Erhärtet sich der Verdacht auf Vorliegen einer Straftat
(hinreichender Verdacht) erhebt sie Anklage oder reicht bei weniger
schweren Fällen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem
zuständigen Amtsgericht ein.
Während des gesamten Strafverfahrens ist die
Staatsanwaltschaft verpflichtet, die tatsächlichen
Geschehnisse zu erforschen und sowohl belastende wie auch entlastende
Umstände zu ermitteln (§ 160 Absatz 2 StPO).
Bei ihrem Tun soll sie stets objektiv sein - sie soll also kein
verstärktes Interesse an einer Bestrafung einer Person haben.
Den genauen Verfahrensablauf entnehmen die Staatsanwälte den
Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV), einer normenkonkretisierenden
Verwaltungsvorschrift, die in einen allgemeinen sowie einen besonderen
Teil zu den einzelnen Delikten untergliedert ist.
Die Staatsanwaltschaften sind den jeweiligen Gerichten zugeordnet:
- Auf Landesebene bestehen Staatsanwaltschaften
an den jeweiligen Landgerichten, denen jeweils ein leitender
Oberstaatsanwalt vorsteht.
- Den Oberlandesgerichten sind
Generalstaatsanwaltschaften zugeordnet. Sie werden von einem
Generalstaatsanwalt geleitet, der die Dienstaufsicht gegenüber
den Staatsanwaltschaften in ihrem Bezirk ausübt (§
147 Nr. 3 GVG).
- Auf Bundesebene besteht eine
Bundesanwaltschaft, deren oberster Beamter der Generalbundesanwalt
(§ 142a GVG) ist. Die Dienstaufsicht nimmt der
Bundesjustizminister wahr (§ 147 Nr. 1 GVG).
Innerhalb der einzelnen Behörde bestehen mehrere Abteilungen,
die jeweils durch einen Oberstaatsanwalt geleitet werden. Sie sind in
Dezernate unterteilt. Die Zuständigkeiten der Abteilungen,
Dezernate und der einzelnen Staatsanwälte werden durch einen
Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
In der Praxis werden die Ermittlungen mittlerweile fast
ausschließlich durch die Polizei geführt. Die
Staatsanwaltschaft nimmt im Ermittlungsverfahren fast nur noch eine
kontrollierende und leitende Stellung ein.
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